Ankündigung [IC] Hausordnung | Public Order Department

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  • [IC] Hausordnung | Public Order Department




    Public Order Department | Bureau of the Chief of Department


    Die Hausordnung, Stand 18.06.2020




    §1 - Geltung


    (1) Die folgende Hausordnung gilt für den Verwahrplatz und die Zentrale der Behörde.
    (2) Folgende Personen werden als Hausrechtsinhaber nachfolgend genannt, und besitzen demzufolge das Hausrecht am Verwahrplatz des Public Order Departments sowie der Zentrale des Public Order Departments
    a) (Assistant) Chief of the Department
    b) (Assistant) Captain der Training Division
    c) (Assistent) Captain der Division Control and Order
    d) Innenminister der Republik San Andreas



    §2 - Beschluss der Hausordnung


    (1) Die Hausordnung ist ab dem o.g. Datum gültig.
    (2) Eine Änderung der Hausordnung ist ausschließlich durch das Bureau of the Chief of the Department möglich.



    §3 - Zutrittsberechtigung


    (1) Zutritt zu

    1. dem Verwaltungsgebäude haben während den Sitzungen
    a) die Behördenleiter.
    b) die Mitarbeiter der Behörde.
    c) die eingeladenen Gäste.
    d) die Beamten des Staates San Andreas.



    2. dem Verwaltungsgebäude haben außerhalb der Sitzungen
    a) die Behördenleiter.
    b) die Mitarbeiter der Behörde.
    c) die Beamten des Staates San Andreas.
    d) die Bürger


    3. dem Büro der Behördenleitung haben
    a) Mitglieder des Bureau of Chief of the Department
    b) Gäste der Behördenleitung
    c) der Innenminister der Republik San Andreas

    d) sofern c) anwesend ist oder b) amtierende Minister sind, das Secret Service Bureau


    4. dem Verwahrplatz haben
    a) die Behördenleiter.
    b) die Mitarbeiter der Behörde.
    c) die Bürger, die ihr Fahrzeug vom Verwahrplatz freikaufen möchten.
    d) die Mitarbeiter der angemeldeten Abschleppfirmen.
    e) die Beamten des Staates San Andreas.
    f) gegebenenfalls die Gäste der Behörde.


    5. dem Allzweckraum und dem internen Bereich haben
    a) die Behördenleitung.
    b) die Mitarbeiter der Behörde.


    (2) Der §3 kann zu öffentlichen Anlässen von dem Hausrechtsinhaber außer Kraft gesetzt werden.
    (3) Zutritt zu dem jeweiligen Bereich hat, der Staat und wer dazu von dem Hausrechtsinhaber ermächtigt wurde.
    (4) Um in den geschlossenen Bereich zu kommen, wird eine Taschendurchsuchung stattfinden, aufgrund der erhobenen Sicherheitsstufe der Eigensicherheit.


    §4 - Medienbestimmungen


    (1) Bild-, Ton und sonstige Aufnahmen, die der Nachrichtenerstattung dienen, sind ausschließlich dann zulässig, wenn eine Genehmigung, die bei dem Hausrechtsinhaber zu erhalten ist, vorliegt.
    (2) Die Dokumentation, z.B. durch Filmen, von Akten der Amtsinhaber des Public Order Departments und der Regierung ist verboten.
    1. Die Nacherzählung ist nur mit einer schriftlichen Erlaubnis gewährt.


    §5 - Aufrechterhaltung der Hausordnung


    (1) Jedwede Handlung, die die Arbeit der im Public Order Department arbeitenden, Organe beeinträchtigt, der Würde des Hauses unangemessen ist, die Ordnung und Sicherheit gefährdet oder der Hausordnung zuwiderhandelt, ist untersagt.
    (2) Der Hausrechtsinhaber ist befugt, temporäre Hausverbote, und solche, die auf Dauer gelten, auszusprechen. Permanente Hausverbote sind lediglich durch die Behördenleitung des Public Order Departments gültig.



    §6 - Verkehrs- und Parkbestimmungen


    (1) Auf dem Parkplätzen sowie auf dem gesamten Gelände des Public Order Departments gilt die Straßenverkehrsordnung.
    (2) Geparkt werden darf ausschließlich auf den Parkplätzen, welche sich neben dem Gebäude befinden; Nichtbeachtung führt zum Abschleppen des jeweiligen Fahrzeugs.
    (3) Der §6, Absatz 2, gilt nicht für die Behördenleitung und Mitarbeiter der Behörde.

    (4) Der §6, Absatz 2, berechtigt die Hausrechtinhaber gemäß §1, Abschnitt 2 ebenfalls Fahrräder einzuziehen und gegen Entgelt bis Abholung zu verwahren.


    §7 - Schlussbestimmungen


    (1) Der Hausrechtsinhaber entscheidet über Abweichungen und Ausnahmen der Bestimmungen dieser Hausordnung.
    (2) Der Hausrechtsinhaber kann ergänzende Regelungen erlassen.


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