[Pressemitteilung #140 - 26.06.2020] Gesetzesblatt

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  • [Pressemitteilung #140 - 26.06.2020] Gesetzesblatt

    **Im, Online für jedermann zugänglichen, Gesetzesblatt werden die Änderungen der letzten Bürgerparlamentssitzung mit den jeweiligen Stimmverhältnissen veröffentlicht.**


    Abstimmung zur Verabschiedung des 3. Gesetzes zur Änderung der Verfassung (3. VerfÄndG)
    Dafür: 2
    Dagegen: 4
    Enthaltungen: 0
    Abgelehnt

    Abstimmung zur Verabschiedung des 2. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (2. StGBÄndG)
    Entfallen, keine rechtliche Grundlage da erste Abstimmung negativ.

    Abstimmung zur Verabschiedung des 3. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (3. StGBÄndG)
    Dafür: 3
    Dagegen: 0
    Enthaltungen: 0
    Angenommen

    Abstimmung zur Verabschiedung des 4. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (4. StGBÄndG)
    Dafür: 3
    Dagegen: 0
    Enthaltungen: 0
    Angenommen


    Anhang

    3. VerfÄndG

    Art. 23 [Begnadigungsrecht]
    (1) Das Recht auf Begnadigung von rechtskräftig verurteilten Straftaten
    hat der Ministerpräsident mit ministerieller Gegenzeichnung durch den
    Innenminister.
    (2) Genauere Bestimmungen regelt das Strafgesetzbuch.


    2. StGBÄndG

    § 8g - Begnadigung
    (1) Durch die Artikel 23 der Verfassung festgelegten Amtsträger kann eine rechtskräftig verurteilte Straftat begnadigt werden.
    (2) Der Ministerpräsident kann ohne Angabe von Gründen über das Gnadengesuch entscheiden.
    (3) Gegen die Gewährung oder die Ablehnung eines Gnadengesuchs ist kein Rechtsmittel möglich.
    (4) Gemäß Artikel 1 der Verfassung gebietet jedoch die Menschenwürde ein Recht auf Anhörung und Prüfung des Gnadengesuchs.
    (5) Eine Prüfung von Gnadensgesuchen von Kabinettsmitgliedern ist frühstens 6 Monate nach Urteil des Gerichtshofes möglich.
    (6) Nach Gewährung des Gnadengesuchs wird das in den jeweiligen Verhaftungsnachweisen der Exekutivbehörden vermerkt und aus der Akte entfernt.
    (7) Nach Ablehnung des Gnadengesuchs ist frühstens eine erneute Beantragung nach 3 Monaten möglich.


    3. StGBÄndG

    § 47 - Fahren eines Fahrzeuges ohne Führerschein
    (1) Das Führen eines Fahrzeuges setzt grundsätzlich Volljährigkeit und eine für das Fahrzeug entsprechende Erlaubnis (Fahrerlaubnis) voraus.
    (2) Wer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt oder dabei minderjährig ist, wird mit einer Geldstrafe von 15.000€ und einer Führerscheinsperre bestraft.
    (3) Von der Volljährigkeit in Absatz 1 sind Personen befreit die mindestens 17 Jahre alt sind sofern sich im Fahrzeug eine nüchterne Begleitperson mit Fahrerlaubnis befindet die mindestens 21 Jahre alt ist.

    4. StGBÄndG

    § 11 - Hochverrat
    (1) Wer mit Gewalt oder mit Drohung von Gewalt
    • das Gebiet eines Landes von einem anderen Teil des Landes abtrennt,
    • die auf der Verfassung eines Landes beruhende Ordnung ändert,
    • den Bestand der Demokratischen Republik San Andreas beeinträchtigt,
    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von 36 Stunden bestraft.

    (2) Der Versuch wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden bestraft.
    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 8 bis 12 Stunden.

    § 19 - Mord
    (1) Wer einen Mord begeht, wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Mörder ist, wer

    • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet.
    (3) Der Versuch ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Stunden bestraft.
    (4) Sollte eine Person mehrere Morde begehen, wird die Person wegen mehrfachen Mordes mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

    § 52 - Anschlag
    (1) Wer einen Anschlag verübt, indem er eine Sprengstoffexplosion herbeiführt, einen systematischen Angriff gegen die Bevölkerung oder eine vergleichbare Handlung vornimmt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Stunden bestraft.

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